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Gutachten

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Die Kosten eines Gutachtens sind so individuell wie die Erstellung des Gutachtens selbst. Es gibt die Möglichkeit die Kosten nach dem Stundensatz zu berechnen oder eine individuelle Vereinbarung zu treffen. In Einzelfällen sind diese Vereinbarungen über das Sachverständigenhonorar möglich und auch notwendig, da die Bewertungsobjekte nicht immer mit dem Leistungsumfang eines gewöhnlichen Objektes übereinstimmen. Bei Objekten mit einem geringeren Wert kann trotzdem ein erhöhter Leistungsumfang nötig sein. Das Aufmaß wird nach Aufwand berechnet. Eingetragene Rechte werden separat berechnet. Für weitere Informationen treten Sie mit uns in Kontakt.

Die Kosten pro Stunde beginnen ab 249,90 € inkl. MwSt.

Im Folgenden haben wir für Sie ein Beispiel angeführt, wie eine Rechnung aussehen könnte. Der angenommene Immobilienwert liegt bei 300.000,00 €.

Rechenbeispiel:
Geschätzter Verkehrswert 300.000,00 €
Grundhonorar des Immobiliengutachter (Euro zzgl. MwSt.) 1.800,00 €
Nebenkosten steuerpflichtig (Anfahrt/Materialkosten etc.) + 50,00 €
Beschaffungskosten für Unterlagen (Grundbuchauszug) + 10,00 €
Summe Netto 1.860,00 €
19 % Mehrwertsteuer + 353,40 €
Summe Brutto 2.213,40 €

Gesamtkosten Gutachten 2.213,40 €

Beispielhafte Berechnung der Anfahrtskosten:
24 km Anfahrt * 0,95€ inkl. MwSt. = 22,80 €
Ankaufberatung (Feuchtigkeitsmessung, Thermographie, zerstörungsfreie Untersuchung, Prüfung von Unterlagen, Kaufpreis, Ortsbegehung) ohne schriftliche Ausarbeitung ab 595,00 € inkl. MwSt. (Fahrtkosten nicht mit inbegriffen)
Fahrtkosten werden mit 0,95 €/km inkl. MwSt. berechnet.
Nach der Auftragserteilung mit Vollmacht werden von uns die notwendigen Informationen zur Gutachtenerstellung beschafft.

In den meisten Fällen umfassen diese Unterlagen:

– Einen aktuellen Grundbuchauszug
– Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
– Eine Anliegerbescheinigung
– Eine Liegenschaftskarte
– Die Baupläne, des zu bewertenden Objektes

Abhängig vom Objekt können weitere Informationen nötig sein, wie z.B. eine Auskunft des Denkmalschutzamtes, eine Auskunft aus dem Altlastenkataster und besondere Auskünfte der Behörden. Häufig muss die Grundbauakte eingesehen werden.
Bei so ziemlich allen Gebäudearten werden die Unterlagen benötigt, die vorherig aufgelistet wurden. Es kann jedoch sein, das spezielle Unterlagen dazukommen können, welche ausführlicher recherchiert werden müssen. Sollte es sich beispielsweise um eine Bewertung einer Eigentumswohnung handeln sind Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen, der Wirtschaftsplan und die Wohngeldabrechnung nötig. Der zuständige Sachverständige wird Ihnen genau mitteilen, welche Unterlagen von Ihnen für eine sorgfältige Bearbeitung des Gutachtens benötigt werden.
Im Rahmen der Ortsbesichtigung werden alle wertrelevanten Teile des Objektes begutachtet. Sollte eine Aufmaß des Bewertungsobjektes nötig sein, wird ein Vermessungsbüro hinzugezogen. Durch die Feststellungen und Niederschrift beim Ortstermin wird eine Baubeschreibung des Objektes erstellt, da die einzelnen Aspekte wie z.B. Art, Größe und Beschaffenheit oder die Grundrisssituation wichtige Faktoren für die Bewertung sind. Die einzelnen Bewertungsfälle sind nahezu in jedem Fall unterschiedlich.
Die Arbeit des Sachverständigen beginnt im Vorfeld der Ortsbesichtigung. Diese Punkte werden bereits überprüft:

– Die genauen Lage- und Grundstücksmerkmale (Zuschnitt des Grundstückes, die Ausrichtung, die Nachbarschaft etc.)
– Die Infrastruktur (Einkaufsmöglichkeiten, Verkehrsanbindung, Schulen, Kindergärten, Erholungsgebiete etc.)
– In nächster Nähe befindliche Industrieanlagen, durch die Lärm- und Schmutzimmissionen auftreten können
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige. Der Sachverständige erstattet in der Regel Befunde und Gutachten.
Ein Gutachten wird zur Wertbestimmung von Immobilien benötigt. Diese werden zum Beispiel beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie, bei Vermögenstrennungen aufgrund von Erbschaften oder Scheidungen benötigt. Gutachten bilden zudem die Basis für steuerliche Bewertungen oder bei gerichtlichen Anlässen wie zum Beispiel einer Zwangsversteigerung.
Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Es tritt als verbindliche (z.B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen oder Gutachters auf. Die allgemeine Vertrauenswürdigkeit wird gegebenenfalls durch Akkreditierung des Gutachters durch ein vertrauenswürdiges Verfahren der Zertifizierung mit der für die Fragestellung oder des Ziel erforderlichen Allgemeingültigkeit erreicht.
Der Begriff „Gutachten“ ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Wenn ein Gerichtssachverständiger (gelegentlich auch „Gerichtsgutachter“ genannt) seine Stellungnahme abgibt, spricht man von einem Gerichtsgutachten. Legt eine der Prozessparteien eine sachverständige Stellungnahme vor, wird von einem Privatgutachten oder Parteigutachten gesprochen. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich dabei prozessrechtlich immer um Parteivortrag. Daher sind hierfür auch andere Benennungen wie z.B. „Begutachtung“, „Stellungnahme“, „Bericht“, „Auswertung“ o.Ä. grundsätzlich gleichwertig.
Auftraggeber eines Sachverständigen sind:

– Privatpersonen
– Gerichte
– Rechtsanwälte
– Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
– Banken und Sparkassen
– Sozialverbände und kirchliche Einrichtungen
– Alten- und Pflegeheime
– Kliniken
– Immobiliengesellschaften
– Handelsunternehmen
– Kommunen bzw. die öffentliche Hand