Ratgeber
Restnutzungsdauer und AfA: So erhöhen Sie Ihre Abschreibung
Wie ein Gutachten zur verkürzten Restnutzungsdauer die jährliche Abschreibung – und damit Ihre Steuerlast – spürbar verändern kann.
Vermietete Gebäude werden steuerlich über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben – üblich sind pauschal 50 Jahre (2 % pro Jahr). Weist ein Gutachten eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nach, steigt der jährliche Abschreibungssatz und damit der steuerlich absetzbare Betrag.
Grundlage ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die gutachterliche Nachweise ausdrücklich zulässt.
Wie funktioniert die verkürzte AfA?
Beträgt die gutachterlich ermittelte Restnutzungsdauer beispielsweise 25 statt 50 Jahre, verdoppelt sich der jährliche AfA-Satz von 2 % auf 4 %. Bei einem Gebäudewert von 300.000 € sind das 12.000 € statt 6.000 € pro Jahr – ein erheblicher Liquiditätsvorteil.
Wann lohnt sich ein Gutachten?
- Bei älteren Bestandsimmobilien mit erkennbarem Sanierungsbedarf.
- Bei vermieteten Objekten mit hohem Gebäudewertanteil.
- Wenn die verbleibende wirtschaftliche Nutzung deutlich unter der Pauschale liegt.
Häufige Fragen
Erkennt das Finanzamt jedes Gutachten an?
Das Finanzamt verlangt eine nachvollziehbare, methodisch saubere Herleitung durch einen qualifizierten Sachverständigen. Pauschale Schätzungen genügen nicht – ein fundiertes Gutachten hält der Prüfung stand.
Geht das auch nachträglich?
Ja, die verkürzte Restnutzungsdauer lässt sich auch für bereits laufende Abschreibungen geltend machen. Die Details klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
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