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Erbschaft- & Schenkungsteuer berechnen

Wie viel Steuer fällt bei der Übertragung einer Immobilie an? Der Rechner berücksichtigt Verwandtschaft, Freibetrag und Steuerklasse und schätzt die Steuer.

Wird eine Immobilie vererbt oder verschenkt, fällt Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Wie hoch sie ausfällt, hängt von drei Größen ab: dem Wert der Immobilie, dem Verwandtschaftsverhältnis (das Steuerklasse und Freibetrag bestimmt) und dem daraus resultierenden Steuersatz.

Die Freibeträge reichen von 500.000 € für Ehegatten über 400.000 € je Kind bis zu 20.000 € für entferntere oder nicht verwandte Personen. Bei Schenkungen können die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden – ein wichtiger Hebel für die vorausschauende Vermögensübertragung.

Da die Steuer am Verkehrswert der Immobilie ansetzt, ist dessen realistische Ermittlung entscheidend. Ein qualifiziertes Wertgutachten kann einen vom Finanzamt zu hoch angesetzten Wert widerlegen und so die Steuerlast senken.

Freibeträge nach Verwandtschaft

Wer wie viel steuerfrei erhält

Die Freibeträge gelten je Erwerber und bei Schenkungen alle zehn Jahre neu.

500.000 €Ehegatte / Lebenspartner:in
400.000 €je Kind / Stiefkind
200.000 €Enkel:in
20.000 €Steuerklasse II & III

Ihre Erbschaft-/Schenkungsteuer berechnen

Bestimmt Steuerklasse und persönlichen Freibetrag. Bei Schenkungen können dieselben Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Maßgeblich ist der vom Finanzamt festgestellte Wert (Verkehrswert der Immobilie). Ein Sachverständigengutachten kann einen zu hoch angesetzten Wert widerlegen.

Das selbst genutzte Familienheim kann unter engen Voraussetzungen (§ 13 ErbStG) steuerfrei übergehen – bei Ehegatten unbegrenzt, bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche, jeweils mit zehnjähriger Selbstnutzung. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Hinweis: Näherung ohne Härteausgleich (§ 19 Abs. 3), Versorgungs-, Hausrat- oder Pflegefreibeträge und ohne Betriebsvermögens-Verschonung. Unverbindliche Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Voraussichtliche Steuer
Wert eingeben
Wert des Erwerbs
persönlicher Freibetrag
steuerpflichtiger Erwerb
Steuersatz
Erbschaft-/Schenkungsteuer

Der Steuersatz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Da die Steuer am Verkehrswert der Immobilie ansetzt, kann ein qualifiziertes Wertgutachten die Bemessungsgrundlage – und damit die Steuer – senken.

Häufige Fragen zur Erbschaft- & Schenkungsteuer

Wie hoch sind die Freibeträge?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €. Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind: je 400.000 €. Enkel: 200.000 €. Eltern und Großeltern im Erbfall: 100.000 €. Steuerklassen II und III: je 20.000 €.

Welche Steuersätze gelten?

Der Satz steigt mit dem Wert und ist von der Steuerklasse abhängig: in Steuerklasse I von 7 % bis 30 %, in Steuerklasse II von 15 % bis 43 % und in Steuerklasse III von 30 % bis 50 %. Er gilt jeweils auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags.

Ist das Familienheim steuerfrei?

Unter engen Voraussetzungen ja (§ 13 ErbStG): Beim Ehegatten kann das selbst genutzte Familienheim unbegrenzt steuerfrei übergehen, bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche – jeweils bei mindestens zehnjähriger Selbstnutzung durch den Erwerber. Wird die Nutzung vorzeitig aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend.

Wie kann man Steuer sparen?

Vor allem durch frühzeitige Schenkungen (Freibeträge alle zehn Jahre), durch Nutzung der Familienheim-Befreiung und durch eine realistische, gutachterlich belegte Wertermittlung. Bei zu hoch angesetztem Wert lässt sich mit einem Gutachten gegensteuern.

Wir ermitteln den Verkehrswert für Finanzamt, Erbauseinandersetzung oder Schenkung.